Zur Kennzeichnung des Spielfilms ?Star Wars Episode II ? Angriff der Klonkrieger? mit ?freigegeben ab 12 Jahren?
Wiesbaden, 21.05.2002
?Star Wars Episode II ? Angriff der Klonkrieger? (erst) ab 12 Jahren freigegeben
Auch bei ausgesprochen gut gemachten Filmen muss dem Kinder- und Jugendschutz Rechnung getragen werden
Entscheidung des Appellationsausschusses (zweite und höchste Berufungsinstanz der FSK) vom 14. Mai 2002
Im Gegensatz zum Arbeitsausschuss der FSK (der den Film am 3. Mai 2002 mit ?freigegeben ab 6 Jahren? gekennzeichnet hatte) gab die erste Berufungsinstanz der FSK, der Hauptausschuss, in seiner Prüfsitzung am 8. Mai 2002 den Film (lediglich) ab 12 Jahren frei (zum freiwilligen Prüfverfahren und den verschiedenen Prüfinstanzen in der FSK siehe die ausführliche Darstellung der Arbeit der FSK unter
www.fsk.de).
Gegen diese Entscheidung des Hauptausschusses legte die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO) im Einvernehmen mit Twentieth Century Fox of Germany GmbH am gleichen Tage Appellation mit dem Antrag ein, die Entscheidung des Hauptausschusses aufzuheben und den Film mit ?freigegeben ab 6 Jahren? zu kennzeichnen.
Der Appellationsausschuss ist in seiner üblichen Besetzung (Vorsitzender, 2 Sachverständige für Jugendschutz, 4 Vertreter/Vertreterinnen der Obersten Landesjugendbehörden) in der Prüfsitzung am 14. Mai 2002 nach ausführlichen Beratungen des ausgesprochen gut gemachten Filmes zu der Einschätzung gekommen, dass der Film geeignet ist, zumindest das Wohl der 6-jährigen Kinder (sie beginnen in der Schule, das Lesen zu lernen) in der Altersgruppe der 6- bis 12-jährigen zu beeinträchtigen. Da das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) im Bereich dieser Altersgruppen nur eine Freigabe ab 6 Jahren oder eine Freigabe ab 12 Jahren ermöglicht (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 JÖSchG), war der Film dementsprechend mit ?freigegeben ab 12 Jahren? zu kennzeichnen.
Ausschlaggebend für die Bewertung des Appellationsausschusses waren
· die etwa 35 Minuten andauernden teilweise unübersichtlichen Schlacht- und Kampfszenen in zumeist rasanter Schnittfolge etwa ab der 105. Minute des Filmes, die nach Einschätzung des Ausschusses geeignet sind, die 6- und 7-jährigen zu ängstigen und über zu erregen, zumal ruhige entlastende Momente während und nach diesen Szenen nur äußerst spärlich gezeigt werden,
· die dunkel gehaltenen bedrohlichen Bilder bei den Kämpfen mit den ?Kampfinsekten? auf der ?Fertigungsstraße?, bei denen die Protagonistin, Senatorin Amidala, in einem ?Gießtopf? durch das kochende ?Eisenerz? bedroht wird und nur knapp dem Tode entgeht und
· die Bilder unmittelbar nach dem Tode des Kopfgeldjägers während der Kämpfe in der Arena (sein kleiner Sohn nimmt verzweifelt den abgeschlagenen Kopf seines Vaters in die Hand) sowie die Bilder vom Tode der Mutter des Protagonisten, die schwer verletzt in den Armen des jungen Jedi-Ritters (Anakin Skywalker) stirbt.
Erschwerend trat nach Auffassung des Ausschusses die besondere Länge des Filmes für die 6- und 7-jährigen (142 Min.) sowie der Umstand hinzu, dass der Film als Mittel der Konfliktlösung im wesentlichen nur die Gewalt anbietet.
Von mancher Seite wird es als bedauerlich angesehen, dass durch die Kennzeichnung des Filmes mit ?freigegeben ab 12 Jahren? auch die 10- und 11-jährigen den Film nicht im Kino ansehen dürfen, obwohl bei der Bewertung des Filmes die 6-, 7- und 8-jährigen den Ausschlag gaben. Diese Einschätzung ist verständlich. Sie ist jedoch eine Folge des JÖSchG, das (in seinem § 6 Abs. 3) bestimmte Altersgruppen für eine Freigabe der Filme zusammenfasst. Es sieht (lediglich) die Freigaben ?ohne Altersbeschränkung?, ?ab 6 Jahren?, ?ab 12 Jahren?, ?ab 16 Jahren? und ?nicht unter 18 Jahren? vor. Dies kann in Einzelfällen ? wie bei dem vorliegenden Film ? dazu führen, dass der Film die höhere Kennzeichnung erhalten muss, obwohl er nur für die Jüngeren der entsprechenden Altersgruppe (also etwa für die 6- bis 8-jährigen in der Altersgruppe der Kinder bis zu 12 Jahren) ungeeignet/schädlich ist.
Für die Altersgruppe der 6- bis 12-jährigen enthält der kürzlich von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines neuen JÖSchG eine interessante Neuerung. Danach sollen bei Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren freigegeben sind, auch Kinder ab 6 Jahren diesen Film im Kino ansehen dürfen, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
gez. Dr. Reinhard Bestgen
Vorsitzender des Appellationsausschusses