Hier wurde nun des Häufigeren auf die Rechtsposition in Deutschland eingegangen, ich stimme Jedihammer und Crimson (und denen, die in ähnlicher Richtung argumentiert haben) zu.
Freilich haben wir in Deutschland eine Marktwirtschaft.
Es gilt in Deutschland der Grundsatz der Vertragsfreiheit (Jeder entscheidet selbst mit wem er Verträge macht). Dies wird grundrechtlich geschützt, ein Eingriff in die Vertragsfreiheit muß daher besonders legitimiert werden.
Es gibt (viele) Einschränkungen der Vertragsfreiheit:
So werden Abschlüsse bestimmter Verträge verboten
Außerdem gibt es den Kontrahierungszwang:
Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung essentiell wichtige Güter erhält. BSP: Der einzige Supermarkt im Umkreis von hundert Kilometern muß jedem Äpfel verkaufen (kein realistisches Beispiel, zeigt aber was gemeint ist).
Grob unterliegen Anbieter mit Monopolstellung einem allgemeinen Kontrahierungszwang
Es gibt aber auch andere Gründe für Kontrahierungszwang:
Man schaue ins Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) und entdeckt § 5 Abs. 2:
(2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren.
Hier wird nichts anderes als ein grundsätzlicher Kontrahierungszwang unterstellt. Dieser leitet sich nicht aus einer Monopolstellung ab sondern flankiert die Verpflichtung des Kfz-Halters zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung.
Durch diese Vorschrift ist der Deckel für den Kfz-Versicherer bereits zu 4/5 zu.
Nun noch einmal zur Diskriminierung von Ausländern:
Es gibt die Möglichkeit einen Kontrahierungszwang aus § 826 BGB abzuleiten. Dies ist dann der Fall, wenn es zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Ablehnung des Vertragsschlusses kommt. Nach dem Grundgresetz ist die Diskriminierung eines Ausländers sittenwidrig (Art. 3 I, III GG).
In diesem Fall liegt also ein Kontrahierungszwang aus Art. 826 BGB vor (umstritten, aber die hier vertretene Auffassung ist die Richtige

).
siehe zu diesem Thema: Looschelders SchuldrechtAT § 6