Mad Blacklord
weiser Botschafter
Da solltest du noch mal nachlesen was der EU Gerichtshof für Menschenrechte zu dem Thema zu sagen hatte.und ein sogenannter "Ehtikrat" will Sex unter Geschwistern nicht mehr unter Strafe stelllen.
http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-111961#{"itemid":["001-111961"]}
Da liest sich eigentlich schon heraus das die Illegalisierung von Inzest vornehmlich moralischer Natur sei. (16 Europaratsmitgliedsländer haben ein verbot, 15 nicht. Alle verbieten aber die Eheschließung zwischen Geschwistern.)
Auch wenn es neben der moralischen, natürlich auch biologische Bedenken wegen der erhöhten Gefahr von Erbkrankheiten gibt. Diese ist aber auch bei der legalen Eheschließung von Behinderten gegeben, und da verbieten wir die Eheschließung, oder Koitus auch nicht.
.55.Der Gerichtshof schließt nicht aus, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sich auf sein Familienleben auswirkte und möglicherweise unter den Schutzbereich von Artikel 8 der Konvention fiel, da ihm verboten wurde, mit der Mutter seiner vier Kinder Geschlechtsverkehr zu haben In jedem Fall ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens, das sein Sexualleben einschließt, darstellte [... ]
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es keinen Grund gibt, anders zu urteilen, und schließt sich dieser Einschätzung an. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers griff also zumindest in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens ein.
59.Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass bei der Bestimmung des Umfangs des Beurteilungsspielraums, den ein Staat bei der Entscheidung einer Artikel 8 der Konvention betreffenden Rechtssache haben sollte, eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen sind. Geht es um einen besonders wichtigen Aspekt der Existenz oder Identität des Betroffenen, wird der dem Staat gewährte Spielraum normalerweise eingeschränkt sein [...]
Dementsprechend hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Eingriff der öffentlichen Behörden in einen so intimen Aspekt des Privatlebens wie die Ausprägung der Sexualität einer Person im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 nur dann rechtmäßig sein kann, wenn schwerwiegende Gründe dafür vorliegen [...]
60.Wo es jedoch zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats weder in Bezug auf die relative Bedeutung der betroffenen Interessen noch in Bezug auf ihren bestmöglichen Schutz einen Konsens gibt, wird der Ermessensspielraum weiter gefasst sein. Aufgrund ihres direkten und ständigen Kontakts zu den in ihren Ländern wirkenden Kräften sind die staatlichen Behörden grundsätzlich besser in der Lage als das internationale Gericht, sich zum „genauen Inhalt der Anforderungen der Moral“ in ihrem Land sowie zur Notwendigkeit einer Einschränkung zu äußern, mit der diesen Anforderungen entsprochen werden soll
61.In Anwendung der oben aufgeführten Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass zwischen den Mitgliedstaaten kein Konsens hinsichtlich der Frage besteht, ob einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Geschwistern strafbar sein sollten (siehe Rdnrn. 28-30). Jedoch sieht eine Mehrheit von 28 der 44 untersuchten Staaten eine Strafbarkeit vor. Der Gerichtshof weist weiter darauf hin, dass alle Rechtssysteme, einschließlich derjenigen, die keine Strafbarkeit vorsehen, die Ehe zwischen Geschwistern verbieten. Es ist also ein breiter Konsens dahingehend zu erkennen, dass sexuelle Beziehungen zwischen Geschwistern weder von der Rechtsordnung noch von der Gesellschaft als Ganzes akzeptiert werden. Umgekehrt gibt es keinen hinreichenden empirischen Beleg für Annahme eines allgemeinen Trends zur Entkriminalisierung solcher Beziehungen. Der Gerichtshof ist darüber hinaus der Auffassung, dass der vorliegende Fall eine Frage moralischer Maßstäbe betrifft. Aus den oben genannten Grundsätzen ergibt sich, dass die innerstaatlichen Behörden im Hinblick auf die Entscheidung, wie sie mit einvernehmlichen inzestuösen Beziehungen zwischen Erwachsenen umgehen, einen weiten Beurteilungsspielraum genießen, obwohl diese Entscheidung einen intimen Aspekt des Privatlebens einer Person betrifft.
[...]
63.Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht, das die Argumente für und gegen die Strafbarkeit analysiert und sich auf ein Sachverständigengutachten gestützt hatte, zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Kombination von Zwecken, zu denen der Schutz der Familie, die Selbstbestimmung und die öffentliche Gesundheit gehörten, vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Überzeugung, dass der Inzest strafwürdig sei, die Bestrafung rechtfertige. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung dass sexuelle Beziehungen zwischen Geschwistern Familienstrukturen, und folglich die Gesellschaft insgesamt, ernsthaft beeinträchtigen könnten. Die Strafbarkeit sei darüber hinaus im Hinblick auf den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung gerechtfertigt. Indem er spezifische, sich aus den gegenseitigen Abhängigkeiten und der Nähe in familiären Beziehungen ergebende Situationen im Blick habe, könne § 173 StGB Schwierigkeiten bei der Einordnung und Abwehr von Übergriffen gegen die sexuelle Selbstbestimmung vermeiden.
Meine persönliche Meinung dazu ist, dass ich oder niemand anderes darüber zu entscheiden haben wo die Liebe hin fällt, egal ob Heterosexuel, Homosexuel, Transgender, Interrelegiös oder Interkulturelle. Wenn eine gemeinsame Übereinstimmung zwischen mündigen Personen zur Beziehung vorliegt, liegt es nicht an mir darüber zu richten.
Ausnahme sei die Pedophili, da Kinder einfach nicht in der Lage sind eine solche Entscheidung zu treffen, da sollte der erwachse Beziehungsteil doch bis zur Volljährigkeit, oder wenigstens Geschlechtsreife des Gegenübers warten.
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