Im Zuge der Edathy-Affäre wurde jüngst die Verbreitung von Fotos, z.B. im Internet, neu geregelt.
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/...tzt-verboten-ist-und-was-nicht-a-1016240.html
Dass das kommerzielle Verbreiten von Fotos, die nackte Kinder zeigen ein Grenzbereich ist, dürfte wohl niemand bestreiten, und dass diesem Handel ein Riegel vorgeschoben wird ist gut und richtig. Allerdings schafft das nun erlassene Gesetz für Kunstschaffende, z.B. Filmemacher und Fotografen, eine hohe Rechtsunsicherheit. Was darf man noch abbilden, wer entscheidet, ob das Abgebildete einem "höheren Zweck" dient, sprich als Kunst oder Berichterstattung anzusehen ist?
Besonders der & 201a ist recht schwammig. Ab wann ist das Ansehen einer abgebildeten Person gefährdet? Was bedeutet das z.B. für Dokumentarfilmer oder Street-Fotografen? Wie verhält es sich mit der Darstellung nackter Minderjähriger in Film- und TV-Produktionen?
Ähnlich wie beim §131 im Zusammenhang mit Gewaltdarstellungen könnte durchaus die Gefahr bestehen, dass Filmschaffende zu Selbstzensur schreiten und gewissen Inhalte gleich umgehen. Was ist darüberhinaus mit älteren Werken, die defintiv nicht im Verdacht stehen, auf Pädophile abzuzielen, aber dennoch Aufnahmen nackter Minderjähriger enthalten (nur zwei Beispiele: Die Blechtrommen & Pippi Langstrumpf).
Die Gesetzesänderung mag gut gemeint sein, aber das ist nunmal noch immer das Gegenteil von gut...
C.