icebär
♥ ♥ Pusteblume ♥ ♥
Ganz sicher nicht. Solch eine Frage wird mit einem strengen Blick und dem Zeigefinger auf dem Mund quittiert. Die Aufsichtsperson (meistens fachfremd) darf und kann gar nichts dazu sagen.
Aber die darf und sollte mit dem Fachlehrer sprechen und muss außerdem ein entsprechendes Protokoll über alle relevanten Vorkommnisse führen. Es reicht hier unter Umständen schon aus, wenn die Aufsicht eine Frage zurückstellt und den Prüflingen sagt, dass sie zwischenzeitlich mit anderen Aufgaben fortfahren sollen, sofern das möglich ist. Da sitzt ein gebildeter Mensch und kein Roboter und dessen Aufgabe ist es, eine Prüfungssituation zu gewährleisten und bei Problemen (z.B. ein Feueralarm oder plötzliche Krankheit eines Prüflings) entsprechend und angemessen zu reagieren.
Wenn es gravierende Mängel in der Aufgabenstellung gibt, gehen die Fachlehrer u.U. durch die Klassen und stellen manches (ohne Diskussion) klar.
Und wie kommt der Fachlehrer zu der Erkenntnis, dass er oder sie nun eine Hilfestellung geben muss? Weil jemand ne Frage gestellt hat.
Fragen an sich sind zu keinem Zeitpunkt verboten und wer immer das Gegenteil behauptet, der kann sich nur darauf berufen, dass diese den Klausurverlauf stören könnten. Die Prüfungsordnungen geben so eine Restriktion jedenfalls nicht her. In der APO-GOSt (NRW) heißt es dagegen sogar exemplarisch:
32.2.5 Sollten sich Hilfen, die nicht in den zentral gestellten Aufgaben angegeben sind, als unverzichtbar erweisen, so sind sie nur von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu geben und in der Niederschrift zu vermerken.
Quelle: https://bass.schul-welt.de/9607.htm
Kann mir nicht vorstellen, dass andere Länder hier anders verfahren.