Bitte?

Das musst du mir jetzt mal bitte genauer erklären. Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass sich die Verbote bei Indizierung und Bechlagnahmung auf den deutschen Handel beziehen. Sprich, bei Indizierung darf der Händler nicht öffentlich werben oder öffentlich im Laden ausstellen, bei Beschlagnahmung darf der Händler nicht verkaufen. Aber als Kunde ist mir der Besitz erlaubt, und damit doch logischerweise auch der Erwerb (auch wenn dieser dann in Dtl. klarerweise nicht mehr möglich ist).
Wenn ich mir jetzt im Ausland die Frühwerke von Peter Jackson, George Romero oder Sam Raimi zulege, begehe
ich eine Ordungswiedrigkeit? Wie soll das funktionieren? Das deutsche Recht kann schließlich nicht einem ausländischen Händler den Handel verbieten, und mir ist der Besitz doch trotz allem gestattet? Oder nicht?
Wo habe ich hier was missverstanden?