Verbiete ich nun jemandem, der nicht im Besitz eines deutschen Passes ist, zur Tafel zu gehen, verstößt das meiner Auffassung nach, gegen Paragraph 1 des AGG.
Ja, Paragraph 2 regelt, worauf Bezug genommen werden kann und das ist hier Satz 6, "die sozialen Vergünstigungen "
Nein, § 2 regelt nicht, worauf Bezug genommen werden kann, sondern worauf Bezug genommen werden muss. Lässt sich der Sachverhalt nicht in § 2 wiederfinden, findet das AGG auch keine Anwendung - völlig egal, ob theoretisch eine Benachteiligung aufgrund der in § 1 aufgezählten Merkmale vorliegen könnte. Im vorliegenden Fall könnte das AGG Anwendung finden, da die Versorgung von Gütern in S. 8 erfasst ist (S. 6 stimmt hier nicht, weil damit eher finanzielle Vergünstigungen wie bspw. ein verbilligter Krankenkassentarif für Studenten o. Auszubildende gemeint ist), aber trifft S. 8 selbst bereits eine Einschränkung, denn es geht um Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. In unserem Sachverhalt stehen die betreffenden Güter aber eben nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung, sondern nur einer Gruppe von Menschen, die ihre Bedürftigkeit dem Verein gegenüber mit einer amtlichen Bescheinigung nachweisen muss. Deshalb greift hier auch eher nicht, dass die Kunden der Tafeln ja keine Mitglieder der Vereine werden müssen, um Lebensmittel erhalten zu können.