Hier ein Auszug aus der Erklärung:
- Die PKS beruht auf dem Erkenntnisstand bei Abschluss der polizeilichen Ermittlungen. Straftaten werden zum Teil von der Polizei, insbesondere wegen des unterschiedlichen Ermittlungsstandes, anders bewertet als von der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten. Deswegen und auch aufgrund unterschiedlicher Erfassungszeiträume und -grundsätze lässt sich
die PKS mit den Rechtspflegestatistiken der Justiz (z. B. Verurteiltenstatistik) nicht vergleichen.
Ich habe dazu noch einen Link gefunden wie verfälschend solche ( Offiziellen ) Statistiken sein können gerade von PKS und auch von der Verurteilungstatistik.
https://www.knast.net/article.html?id=3983
Sehr interessant. Man kann sich halt bei uns nie auf irgendwelche Zahlen verlassen. Erinnert mich irgendwie an die Augenwischerei von der auch so tollen Arbeitlosenquote.
Dankeschön.
Meine Gedanken dazu: Verfälschend selber sind die Zahlen nicht mal unbedingt - sie schildern jeweils nur ein verschiedenes Stadium des Verfahrens. Die PKS steht ja eben für "
Polizeiliche Kriminalstatistik" - umfasst also die Fälle, mit denen sich die Polizei beschäftigt hat. Ob das, was von der Polizei ermittelt werden konnte, dann aus Sicht der Staatsanwaltschaft ausreicht, um gegen die ermittelte Person Anklage zu erheben, ist dann sozusagen der nächste Schritt. Polizisten sind ja nicht in der Tiefe juristisch geschult wie das ein Staatsanwalt ist - ist schließlich nicht deren Aufgabe. Dafür können sie andere Dinge weitaus besser als der Staatsanwalt. Wichtig kann das zum Beispiel werden, wenn die Polizei rechtswidrig Erkenntnisse gesammelt hat, die im Gerichtsverfahren nicht verwertet werden könnten. Wenn es keine anderen Erkenntnisse gibt, wird der Staatsanwalt also das Verfahren einstellen müssen. Oder wenn die Polizei zwar einen gewaltsamen Tod feststellen, aber keinen Beschuldigten ermitteln kann. Verknappt formuliert prüft die Polizei, ob die Möglichkeit einer Straftat besteht, der Staatsanwalt prüft die Wahrscheinlichkeit einer Veurteilung und der Richter, ob die Tat in der Gerichtsverhandlung dann tatsächlich erwiesen wurde.
So kommen die unterschiedlichen Zahlen halt zustande. Das kann aber in der Tat sehr irritierend sein und wird vermutlich - je nachdem, welche Zahlen für den eigenen Standpunkt gerade günstig erscheinen - gerne wild durcheinander geworfen. Die CSU wird im Zweifel bei innerer Sicherheit mit der PKS argumentieren, die Grünen eher mit der Verurteiltenstatistik. Beides ist nicht falsch. Sicherlich könnte man auch bei meinem Argument darüber diskutieren, ob die PKS da jetzt wirklich die sinnvollsten Zahlen hergibt. Ansonsten gilt natürlich, was dein Link zu Recht sagt: Vorsicht bei Statistiken. Vorsicht allerdings auch bei Anmerkungen zu Statistiken, weil sie manches aus anderen Interessen heraus vielleicht auch zu sehr spekulativ relativieren. Ob die Anzeigebereitschaft gegenüber Ausländern jetzt wirklich signifikant höher oder niedriger ist, halte ich etwa für eher spekulativ. Dazu gibt es meines Wissens nach ganz unterschiedliche Bewertungen. Die anderen relativierenden Punkte scheinen mir dagegen so weit plausibel zu sein.
Wobei das wohl eher auf Totschlag hinauslaufen dürfte. Jeder kann potenziell im Effekt oder wegen Fahrlässigkeit töten, das stimmt. Dafür ist in der Regel das Strafmaß auch geringer, kommt aber auf die Umstände drauf an. Einen geplanten Mord zu begehen ist allerdings wesentlich kaltblütiger und eine etwas andere Situation, die ich jetzt nicht jedem Menschen zutrauen würde
Wie
@riepichiep schon sagte, ist es für die Unterscheidung zwischen den beiden Delikten Mord und Totschlag nicht entscheidend, ob die Tötung geplant erfolgte. Zu deiner Verteidigung: Dir braucht das in keinster Weise peinlich sein, denn das ist eigentlich fast immer die Antwort, die man erhält, wenn man einen Nichtjuristen fragt, worin er den Unterschied sieht. Ich bin mir nicht ganz sicher, woher das kommt, aber mag sein, dass es irgendwie noch da herrührt, dass es früher im Reichsstrafgesetzbuch tatsächlich so war, ehe der Mordparagraph von den Nazis in seine jetzige Art umformuliert wurde, und diese alte RStGB-Fassung daher durch "Überlieferung" irgendwie noch in den Köpfen verankert ist.
Theoretisch könnte man sogar darüber nachdenken, ob in bestimmten Fällen ein geplanter Mord weniger verachtenswert als ein spontaner Totschlag sein könnte. Das klingt vielleicht erst einmal sehr eigenartig, aber falls es dich interessiert, bilde ich dir gerne mal einen Fall, wo man das zumindest mal andiskutieren kann. Das Mordmerkmal der Heimtücke ist nämlich ein Einfallstor in den Mord, bei dem man sich manchmal durchaus fragen kann, ob das mit den anderen dort genannten Mordmerkmalen ohne Weiteres vergleichbar ist. Darum wird das auch sehr kontrovers diskutiert.
Auch Massen- und Serienmord wird nicht grundlos Anders behandelt.
Das stimmt zwar, ist aber etwas kompliziert. Für Mord (egal welchen Ausmaßes) ist ja eigentlich eh schon zwingend die Höchststrafe unseres Gesetzes vorgesehen, also lebenslange Freiheitsstrafe. Mehr als Höchststrafe geht nicht. Davon ausgehend scheint es ja erst einmal egal zu sein, ob man nun eine Person aus weniger verwerflichen oder zehn aus absolut verachtenswerten Motiven ermordet. Bevor Leute darüber voller Unverständnis den Kopf schütteln: Faktisch hast du aber recht, dass es dann später anders behandelt wird.
Lebenslange Freiheitsstrafe heißt nämlich nicht nur 15 Jahre, wie manche vorschnell meinen. Es heißt, dass die Dauer unbestimmt ist. Nach mindestens 15 Jahren kann derjenige aber über § 57a StGB mit Bewährung freikommen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Wichtig ist da vor allem, dass das vor den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die besondere Schwere der Schuld nicht im Urteil festgestellt wurde. Letzteres wird man in Fällen wie deinen allerdings machen, so dass derjenige daher über die 15 Jahre hinaus noch länger im Gefängnis bleiben wird. Es "lohnt" sich also nicht, nach einem Mord dann zu sagen, dass es jetzt eh schon egal ist. Die Strafe ist erst einmal scheinbar gleich (beides lebenslänglich), es wird aber in der Vollstreckung erhebliche Unterschiede geben.
Ansonsten gibt es natürlich auch noch das bereits von
@Deak erwähnte Instrument der Sicherungsverwahrung, in der derjenige letztlich unbegrenzt drin bleibt, wenn von ihm eine Gefahr ausgeht. Die Forderung, dass besonders gefährliche Täter dauerhaft von der Allgemeinheit weggesperrt werden sollen, ist daher eigentlich überflüssig - es ist schon jetzt Realität. Wie so häufig liegt das Problem hier nicht darin, dass es keine Möglichkeit dazu gibt, sondern dass man es nicht tut, weil Menschen Fehler machen und falsch prognostiziert haben. Weil man also ausgegangen ist, dass derjenige keine Gefahr mehr darstellt.