Der Filmurheber hat das Recht, sein Werk zu veröffentlichen, es in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten, es also zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, z.B. zu senden, d.h. er hat urheberrechtlich die volle Kontrolle über die wirtschaftliche Auswertung seines Werks.
Deweiteren kann er bestimmen, ob und wie das Filmwerk mit einer Urheberbezeichnung versehen wird und kann Entstellungen seines Werks verbieten, wobei die jedoch im Gegensatz zu anderen Werken nur beschränkt ist auf gröbliche Entstellungen und andere gröbliche Beeinträchtigungen. - Von den Rechten zu unterscheiden sind die Nutzungsarten. Für jede wirtschaftlich eigenständig verwertbare Nutzungsart können jeweils die einzelnen Verwertungsrechte eingeräumt werden.