4. Die französische Wehrmacht zu Lande, zu Wasser und, der Luft ist in
einer noch zu bestimmenden Frist demobil zumachen und abzurüsten.
Ausgenommen davon sind nur jene Verbände, die für die Aufrechterhaltung
der inneren Ordnung nötig sind. Ihre Stärke und Bewaffnung bestimmen
Deutschland bzw. Italien. Die in von Deutschland zu besetzenden
Gebiete befindlichen Verbände der französischen Wehrmacht werden
beschleunigt in das nicht zu besetzende- Gebiet zurückgeführt und sind
zu entlassen. Diese Truppen legen vor ihrem Abmarsch ihre Waffen und
ihr Gerät an den Plätzen nieder, wo sie sich zur Zeit, des Inkrafttretens
dieses Vertrages befinden. Sie sind für eine ordentliche Übergabe an die
deutschen Truppen verantwortlich.
5- Als Garantie für die, Einhaltung des Waffenstillandes kann, gefordert
werden die unversehrte Auslieferung aller jener Geschütze, Panzerkampfwagen,
Panzerabwehrwaffen, Kriegsflugzeuge, Flakgeschütze, Infanteriewaffen,
Zugmittel und Munition. von Verbänden der französischen Wehrmacht,
die im Kampf gegen Deutschland standen und sich zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Abkommens in dem von Deutschland nicht zu
besetzenden Gebiete befinden. Den Umfang der Auslieferungen bestimmt
die deutsche Waffenstillstandskommission
Auf die Auslieferung von Kriegsflugzeugen kann verzichtet, werden,
wenn alle noch im Besitze der französischen Wehrmacht- befindlichen
Kriegsflugzeuge abgerüstet und unter deutscher Kontrolle sichergestellt werden.
6. Die verbleibenden Waffen, Munitionsmengen und Kriegsgeräte jeder Art
im unbesetzten Teil Frankreichs sind - soweit sie nicht zur Ausrüstung
der zugebilligten französischen Verbänden freigegeben werden unter
deutscher bzw. italienischer Kontrolle zu lagern bzw. sicherzustellen.
Es bleibt dem deutschen Oberkommando vorbehalten, hierbei alle jene
Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um den unbefugten Gebrauch
dieser Bestände auszuschließen. Die Neuanfertigung von Kriegsgerät
ist im unbesetzten Gebiet sofort einzustellen.
7. In dem zu besetzenden Gebiet sind alle Land- und Küstenbefestigungen
mit Waffen, Munition und Gerät, Beständen und Anlagen jeder Art unversehrt
zu übergeben. Die Pläne dieser Befestigungen sowie die Pläne
der von den deutschen Truppen bereits eroberten, sind auszuliefern. Die
genauen Angaben über vorbereitete Sprengungen, angelegte Landminensperren,
Zeitzünder, Kampfstoffsperren usw. sind dem deutschen Oberkommando
vorzulegen. Diese Hindernisse sind bei deutscher Aufforderung
durch französische Kräfte zu beseitigen.
8.Die, französische Kriegsflotte ist - ausgenommen jener Teil, der für die
Wahrung der französischen. Interessen in ihrem Kolonialreich der französischen
Regierung freigegeben, wird, - in näher zu bestimmenden
Häfen zusammenzuziehen und unter deutscher bzw. italienischer Kontrolle
demobil zumachen und abzurüsten. Maßgebend für die Bestimmung der
Häfen soll der Friedensstandort der Schiffe sein. Die Deutsche Regierung.
erklärt der französischen Regierung feierlich, dass sie nicht beabsichtigt,
die französische Kriegsflotte, die sich in den unter deutscher Kontrolle
stehenden Häfen befindet, im Kriege für ihre Zwecke zu verwenden,
- außer solchen Einheiten, die für Zwecke der Küstenwacht und des Minenräumens
benötigt werden. Sie erklärt weiterhin feierlich und ausdrücklich,
dass sie nicht beabsichtigt, eine Forderung auf die französische Kriegsflotte
bei Friedensschluss zu erheben. Ausgenommen jenen zu bestimmenden
Teil der französischen Kriegsflotte, der die französischen Interessen
im Kolonialreich zu vertreten hat, sind alle außerhalb Frankreichs befindlichen
Kriegsschiffe nach Frankreich zurückzurufen.
9. Das französische Oberkommando hat dem deutschen Oberkommando
genaue Angaben über alle von Frankreich ausgelegten Minen sowie über
alle sonstigen Hafen- und Küstenvorfeldsperren und Verteidigungs- und
Abwehranlagen zu machen.
Die Räumung. der Minensperren ist, soweit es das deutsche Oberkommando
fordert, durch französische Kräfte durchzuführen.
10.Die französische Regierung verpflichtet sich, mit keinem Teil der ihr verbliebenen
Wehrmacht und in --keiner anderen Weise weiterhin feindselige
Handlungen gegen das Deutsche Reich zu unternehmen.
Ebenso wird die französische Regierung verhindern, dass Angehörige
der französischen Wehrmacht außer Landesgehen und dass Waffen und
Ausrüstungen irgendwelcher Art, Schiffe, Flugzeuge usw. nach England
oder in das sonstige Ausland verbracht Werden.
Die französische Regierung wird französischen Staatsangehörigen
verbieten, im Dienst von Staaten, mit denen sich das Deutsche Reich
noch im Kriege befindet, gegen dieses zu kämpfen. Französische Staatsangehörige,
die dem zuwiderhandeln, werden von den deutschen Truppen als Freischärler behandelt werden.
11. Den französischen. Handelsschiffen aller Art einschließlich, der Küsten und
Hafenfahrzeuge, die sich in französischen Händen befinden, ist bis
auf weiteres das Auslaufen zu verbieten. Die Wiederaufnahme des Handelsverkehrs
unterliegt der Genehmigung der deutschen bzw. italienischen
Regierung.
Französische Handelsschiffe, die sich außerhalb französischer Häfen
befinden, wird die französische Regierung zurückrufen oder, falls dies
nicht ausführbar ist, in neutrale Häfen beordern. Alle in französischen Hafen befindlichen -aufgebrachten deutschen Handelschiffe sind auf Anforderung unversehrt zurückzugeben.
12. Für alle auf französischem Boden befindlichen Flugzeuge ist ein sofortiges
Startverbot zu erlassen. jedes ohne deutsche Genehmigung startende
Flugzeug wird von der deutschen Luftwaffe als feindlich angesehen und
Dem gemäß behandelt werden.
Die im unbesetzten Gebiet befindlichen Flugplätze und Bodenein-
-richtungen der Luftwaffe werden von deutschen bzw. italienischen Kontrollen
überwacht. Ihre Unbrauchbarmachung kann verlangt werden. Die
französische Regierung ist verpflichtet, alle im unbesetzten Gebiet befindlichen
fremden Flugzeuge zur Verfügung zu stellen bzw. am Weiterflug
zu verhindern. Sie sind der deutschen Wehrmacht zuzuführen.
13. Die französische Regierung verpflichtet sich, dafür Sorge, zu tragen, dass
in den durch deutsche Truppen zu besetzenden Gebieten alle Anlagen,
Einrichtungen und Bestände der Wehrmacht unversehrt den. deutschen
Truppen übergeben werden. Sie wird ferner dafür sorgen, dass Häfen,
Industrieanlagen und Werften im derzeitigen Zustand belassen und in
keiner Weise beschädigt oder zerstört werden. Das Gleiche gilt für alle
Verkehrsmittel und Verkehrswege, insbesondere für Eisenbahnen, Straßen
und die Binnenschiffahrtswege, für das gesamte Fernmeldenetz sowie
für die Einrichtungen der Fahrwasserbezeichnung und Küstenbefeuerung.
Ebenso verpflichtet sie sich auf Anordnung des deutschen Oberkommando
alle hier erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten zu leisten.
Die französische Regierung sorgt dafür, dass in dem besetzten Gebiet
das erforderliche Fachpersonal, die Menge an rollendem Eisenbahnmaterial
und die sonstigen Verkehrsmittel vorhanden sind so wie sie den
normalen Verhältnissen, des Friedens entsprechen.
14. Für alle auf französischem Boden befindlichen Funksendestationen. gilt
ein sofortiges Sendeverbot. Die Wiederaufnahme des Funkverkehrs aus
dem unbesetzten Teil Frankreichs bedarf der besonderen Regelung.
15. Die französische Regierung verpflichtet sich, den durch das unbesetzte
Gebiet führenden Gütertransitverkehr zwischen dem. Deutschen Reich
und Italien in dem von der Deutschen Regierung geforderten Umfang
durchzuführen.
16. Die französische Regierung wird die Rückführung der Bevölkerung in die
besetzten Gebiete im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen
Stellen durchführen.
17. Die französische Regierung verpflichtet sich, jedes Verbringen von wirtschaftlichen
Werten und Vorräten aus dem von den deutschen Truppen
zu besetzenden Gebiet in das unbesetzte Gebiet oder in das Ausland zu -
verhindern. Über diese im besetzten Gebiet befindlichen Werte und Vorräte
r ist nur im Einvernehmen mit der Deutschen Regierung zu verfügen.
Die Deutsche Regierung wird dabei die Lebensbedürfnisse der Bevölkerung
der unbesetzten Gebiete berücksichtigen.
18. Die Kosten für den Unterhalt der deutschen Besatzungstruppen auf
französischem Boden trägt die französische Regierung.
19, Alle im französischen Gewahrsam befindlichen deutschen Kriegs- und
Zivilgefangenen einschließlich der Haft- und Strafgefangenen, die wegen
einer Tat zugunsten des Deutschen Reiches festgenommen und verurteilt
sind, sind unverzüglich den deutschen Truppen zu übergeben.
Die französische Regierung ist verpflichtet, alle in Frankreich sowie in den französischen Besitzungen, Kolonien, Protektoratsgebieten und
Mandaten befindlichen Deutschen, die von der Deutschen Reichsregierung
namhaft gemacht werden, auf Verlangen auszuliefern.
Die französische, Regierung verpflichtet sich, zu verhindern, dass
deutsche Kriegs- und Zivilgefangene aus Frankreich in französische Besitzungen
oder in das Ausland verbracht werden. Über bereits außerhalb
Frankreichs verbrachte Gefangene, sowie über die nichttransportfähigen
kranken und verwundeten deutschen Kriegsgefangenen, sind genaue
Listen mit Angabe ihres Aufenthaltsortes vorzulegen. Die Aufsicht über die
kranken und verwundeten deutschen Kriegsgefangenen übernimmt
das deutsche Oberkommando.
20. Die in deutscher Kriegsgefangenschaft befindlichen französischen Wehrmachtangehörigen
bleiben bis zum Abschluss des Friedens kriegsgefangen.
21. Die französische Regierung haftet für die Sicherung aller Gegenstände
und Werte, deren unversehrte Übergabe oder Bereithaltung zu deutscher,
Verfügung in diesem Vertrag gefordert oder deren Verbringen außer
Landes verboten ist. Die französische Regierung ist zum Schadensersatz
für alle Zerstörungen, Schädigungen oder Verschleppungen, die dem
Vertrag zuwiderlaufen, verpflichtet.
22.Die Durchführung des Waffenstillstandsvertrages regelt und überwacht
eine deutsche Waffenstillstandskommission die ihre Tätigkeit nach den
Weisungen des deutschen Oberkommandos ausübt. Aufgabe der Waffenstillstandskommission ist ferner, die, erforderliche Übereinstimmung, dieses
Vertrages mit dem. italienisch-französischen Waffenstillstandsvertrag
sicherzustellen. Die französische Regierung stellt zur Vertretung der
französischen, Wünsche und zur Entgegennahme der Durchführungsanordnungen
der deutschen Waffenstillstandskommission eine Abordnung
an den Sitz der deutschen Waffenstillstandskommission.
23., Dieser Waffenstillstandsvertrag tritt in Kraft, sobald die französische
Regierung auch mit der italienischen Regierung ein Übereinkommen
über die Einstellung der Feindseligkeiten getroffen hat. Die Feindseligkeiten
werden 6 Stunden- nach dem Zeitpunkt, zu dem die italienische
Regierung der Reichsregierung vom Abschluss dieses Übereinkommens
Mitteilung gemacht hat, eingestellt werden. Die Reichsregierung wird
der französischen Regierung diesen Zeitpunkt auf dem Funkwege mitteilen.
24.Der Waffenstillstandsvertrag gilt bis zum Abschluss des Friedensvertrages.
Er kann von der deutschen Regierung jederzeit mit sofortiger Wirkung
gekündigt werden, wenn die französische Regierung die von ihr durch
den Vertrag übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt.
Dieser Waffenstillstandsvertrag ist im Walde von Compiegne am
22. Juni 1940, 18.50 Uhr, deutscher Sommerzeit unterzeichnet worden.
gez. Huntziger. gez, Keitel.
Alles in Allem recht milde Bedingungen welche die deutsche Seite hier stellte.
Viele hohe Offiziere der Wehrmacht, u.a. Guderian waren mit den Bedingungen nicht einverstanden und wollten ob des totalen Sieges der deutschen Waffen härtere Bedingungen.
Bis heute wird von Historikern gestritten, warum Adolf Hitler dem besiegten Frankreich keine härteren Bedingungen auferlegt hatte. Viele vermuten, dass er ähnlich wie im Falle von Dünkirchen den Briten ein Zeichen geben wollte.
Das in dem Vertrag geforderte Waffenstillstandsabkommen mit Italien, das am 10.06.1940 in den Krieg eingetreten war, wurde 24.06.1940 in Rom geschlossen. Hier musste Adolf Hitler bei Benito Mussolini allerdings intervenieren, denn Frankreich hatte, dass sich gegenüber Italien nicht besiegt fühlte(und es auch nicht war) hatte angekündigt, bei unannehmbaren Forderungen Italien eher weiter zu kämpfen.
Am gleichen Tag an dem in Rom der Waffenstillstand unterzeichnet wurde trat bei St. Ursanne das französiche XXXXV. Korps unter General Daille mit 29 700 Franzosen, 13 022 Polen und 75 Briten in die Schweiz über. Inzwischen hatten britische und französische Schiffe zwischen dem 14. und 25.06.1940 im Rahmen der Evakuierungsoperationen "Cycle" und "Aerial" noch 191 870 überwiegend britische Soldaten nach Großbritannien überführt.
Seit dem 25.06.1940 um 01.35 Uhr herrschte Waffenruhe in Frankreich. Insgesamt 1,9 Mio. Kriegsgefangene befanden sich in deutscher Hand; Verluste Frankreichs: 121 037 Gefallene und 250 107 Verwundete; Deutschland: 27 074 Gefallene, 18 384 Vermisste und 111 034 Verwundete; Großbritannien: 68 111 Tote, Verwundete, Vermisste und Gefangene, dazu 1526 Mann der RAF. Die deutsche Panzerwaffe büßte im Frankreichfeldzug 683 Kampfwagen und 157 Panzerspähwagen ein, die Luftwaffe verlor im Mai und Juni 40 durch Feindeinwirkung 1220 Maschinen sowie 659 weitere durch Unfälle o.ä. Die Beute der deutschen. Truppen umfasste u.a. 790 000 t Kraftstoff, immens wichtig bei einem deutschen Vorrat, der am 10.5.40 gerade für vier Monate uneingeschränkte Kriegführung gereicht hätte.Bereits 1940 führte das Deutsche Reich den „Krieg des armen Mannes“ Nach dem Waffenstillstand blieb Frankreich bis zur Linie westlich von Genf - Dôle Tours - Mont de Marsan - spanische Grenze besetzt. Die Regierung Pétain amtierte fortan in Vichy. In London rief Brigadegeneral Charles de Gaulle am 18.06.1940 zur Fortsetzung des Widerstands auf und bildete eine Exilregierung. Hitler aber schien mit dem Sieg im Frankreichfeldzug endgültig die deutsche Hegemonie über Kontinentaleuropa errungen zu haben.
Zu erwähnen wäre noch, dass die Exilregierung de Gaulles von keinem Verfassungsorgan Frankreichs dazu ermächtigt wurde. Da die Waffenstillstandsbedingungen von der regulären Regierung Frankreichs unterzeichnet wurden wäre die Deutsche Wehrmacht berechtigt gewesen, gemäß Paragraph 10 jeden französischen Staatsbürger der in fremden Streitkräften
Oder gar bei den sogenannten Streitkräften des freien Frankreichs(Freifranzosen) weiterhin gegen Deutschland kämpfte und in Gefangenschaft geriet als Freischärler zu betrachten und zu erschiessen.
Doch während man in Frankreich mit gefangenen Widerstandskämpfern in der Regel kurzen Prozess machte behandelte man die gefangenen Freifranzosen als kriegsgefangene Soldaten.
Interessant ist auch die Tatsache, dass der Waffenstillstandsvertrag zwischen Deutschland und
Frankreich auf den Tag genau ein Jahr vor dem Angriff Deutschlands gegen die Sowjet-Union unterzeichnet wurde.