Gilt weiterhin. Ja, der Kinobetreiber darf die Mitnahme von Taschen grundsätzlich untersagen, aber er kann so oft in seine Hausordnung schreiben, dass er sich Taschenkontrollen vorbehält, wie er möchte, verboten bleiben sie weiterhin.
Er schreibt also rein, dass die Mitnahme der Tasche verboten ist. Du hast eine Tasche; er will sie kontrollieren. Du weigerst dich (mit Recht). Er verweist also (ebenso mit Recht) auf das Taschenverbot und lässt dir die Wahl, ob du die Tasche draußen abgibst oder wieder gehst. Dass er dir einräumen würde, sie nach einer Kontrolle mit reinzunehmen, ist ein Zugeständnis seinerseits.
Sobald der Kinobetreiber dir ein Ticket für den Film verkauft hat, hat er mit dir einen gültigen Kaufvertrag geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt entscheidet er dann nicht mehr nach Gutdünken und wenn er das tut, erwachsen daraus ggf. zivilrechtliche Ansprüche des Kinogängers gegenüber dem Betreiber. Ohne Gründe kann er dich dann erst recht nicht mehr nachhause schicken - und vor allem nicht, ohne dir den Kaufpreis zurückzuerstatten.
Das Ticket verkauft er dir immer unter der Voraussetzung, dass du dich an die Hausordnung, AGBs etc. hältst. Tust du das nicht, ist dein Teil des Vertrags nicht erfüllt. Das schließt die Bedingungen, ob und welche Gegenstände mit rein genommen werden dürfen, ein. Ja, eine Rückerstattung des Kaufpreises kannst du verlangen.