D
Deak
Gast
Damit habe ich gerechnet. Und ich habe auch damit gerechnet, dass die Medien solch einen Vorfall wie eine Bestie eine Beute auseinander nehmen und die Schuld beim kleinen Mann (in diesem Fall den Justizvollzugsbeamten vor Ort) suchen werden. An dieser Stelle muss ich aber eben für diese die Hand erheben und in Schutz nehmen. Denn das solche Suizide trotz einer angeordneten Überwachung passieren können, liegt grundsätzlich an unserer immer wohlwollender Politik, und reicht mindestens bis zum Leiter der betroffenen Behörde.
Wie es sich gesetzlich in Sachsen verhält, kann ich derzeit nicht sagen. Ich kann jedoch sagen, wie es seit Beginn 2015 in Nordrhein-Westfalen abläuft. Denn dort dürfen Menschen aufgrund bestehender Suizidgefahr nicht ununterbrochen beobachtet werden:
Das sieht in der Praxis dann nun mal so aus, dass Inhaftierte nur bei akuter Selbstmordgefahr in entsprechende besonders gesicherte Hafträume untergebracht werden dürfen. Akut heißt in diesem Falle, dass ein Suizidversuch bereits erfolgt oder angekündigt wurde.
Ist dies nicht der Fall, erfolgt bei der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen die Unterbringung in einem mit einer Kamera ausgestatteten Haftraum. Diese Kamera muss dann in einem Zeitfenster von maximal 10/15 Minuten einmal eingeschaltet werden, um sehen zu können, ob mit dem Gefangenen alles in Ordnung ist.
In der Regel muss dem Gefangenen dann sogar noch durch eine Art Signallampe signalisiert werden, dass er just in diesem Moment beobachtet wird (Punkt: Schamgefühl wahren). Sind keine Kameras vorhanden, erfolgt die Sichtkontrolle durch ein Guckloch an der Haftraumtür.
Kurz zusammengefasst: selbst bei Anordnung einer Überwachung wird dem Gefangenen aufgrund der mangelhaften Gesetzgebung genügend Möglichkeiten eingeräumt, einen Suizid zu begehen. Wenn dieser nicht ganz auf den Kopf gefallen ist, wartet er bis nach dem Ausschalten der Kamera oder dem Entfernen des Beamten von der Tür ab, bevor er sich suizidiert.
Leider geht die mediale Recherche in solchen Fällen nie soweit.
Wie es sich gesetzlich in Sachsen verhält, kann ich derzeit nicht sagen. Ich kann jedoch sagen, wie es seit Beginn 2015 in Nordrhein-Westfalen abläuft. Denn dort dürfen Menschen aufgrund bestehender Suizidgefahr nicht ununterbrochen beobachtet werden:
Strafvollzugsgesetz NRW
§ 69
Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
...
2. die Beobachtung von Gefangenen, auch mit technischen Hilfsmitteln,
...
...
(4) Eine ununterbrochene Beobachtung von Gefangenen mittels Videotechnik ist nur in besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände oder in dafür gesondert vorgesehenen Behandlungszimmern im Justizvollzugskrankenhaus zulässig, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben oder gegenwärtigen erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Das Schamgefühl der Gefangenen ist zu schonen. Besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände dürfen nur im Ausnahmefall zusätzlich akustisch überwacht werden.
Das sieht in der Praxis dann nun mal so aus, dass Inhaftierte nur bei akuter Selbstmordgefahr in entsprechende besonders gesicherte Hafträume untergebracht werden dürfen. Akut heißt in diesem Falle, dass ein Suizidversuch bereits erfolgt oder angekündigt wurde.
Ist dies nicht der Fall, erfolgt bei der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen die Unterbringung in einem mit einer Kamera ausgestatteten Haftraum. Diese Kamera muss dann in einem Zeitfenster von maximal 10/15 Minuten einmal eingeschaltet werden, um sehen zu können, ob mit dem Gefangenen alles in Ordnung ist.
In der Regel muss dem Gefangenen dann sogar noch durch eine Art Signallampe signalisiert werden, dass er just in diesem Moment beobachtet wird (Punkt: Schamgefühl wahren). Sind keine Kameras vorhanden, erfolgt die Sichtkontrolle durch ein Guckloch an der Haftraumtür.
Kurz zusammengefasst: selbst bei Anordnung einer Überwachung wird dem Gefangenen aufgrund der mangelhaften Gesetzgebung genügend Möglichkeiten eingeräumt, einen Suizid zu begehen. Wenn dieser nicht ganz auf den Kopf gefallen ist, wartet er bis nach dem Ausschalten der Kamera oder dem Entfernen des Beamten von der Tür ab, bevor er sich suizidiert.
Leider geht die mediale Recherche in solchen Fällen nie soweit.