- Zusammenfassung -
Der Begriff der Sicherheit umfasst verschiedene gesellschaftliche Bereiche (Wirtschaft, Technik, Innen- und Außenpolitik etc.) und lässt sich eher als normative Zielsetzung denn als realer Zustand begreifen. Vor allem im Bereich der Inneren Sicherheit wird seit den Anschlägen vom 11. September 2001 von einem veränderten Sicherheitsbedürfnis oder einem erweiterten Sicherheitsbegriff gesprochen. Dabei hat Innenminister a. D. Otto Schily das „Grundrecht auf Sicherheit“ in die Diskussion zur Rechtfertigung verschärfter Sicherheitsgesetze eingebracht. Diese Konstruktion geht auf den Staatsrechtler Josef Isensee zurück, der damit 1982 einen Beitrag zur Debatte über das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit geleistet hat. Er will das „Grundrecht auf Sicherheit“ der von ihm so genannten „liberalen Staatsabwehrdoktrin“ entgegensetzen. Da das „Grundrecht auf Sicherheit“ im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist, wird es aus ungeschriebenem Verfassungsrecht, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder aus Völkerrecht abgeleitet. Gegen das „Grundrecht auf Sicherheit“ wird eingewandt, dass es die Grundrechte entindividualisiere, die Freiheitsrechte in ihr Gegenteil verkehre und im Übrigen die Sicherheit des Einzelnen insbesondere durch die Grundrechte betreffend Leben, Gesundheit und Freiheit ausreichend geschützt sei. Sicherheit sei kein Grundrecht, sondern eine Staatsaufgabe. Die rechtwissenschaftliche Kommentierung zum Grundgesetz hat das „Grundrecht auf Sicherheit“ bislang nicht aufgegriffen.