...was...? Ich werte das mal simpel als "Punkt"!
Jawohl. Wulff wird keines Verbrechens beschuldigt/verdächtigt, so dass ein Eingriff in seine Privatsphäre unter keinen Umständen gerechtfertigt ist...
Richtig (Zumindest soweit, wie ich das im Bezug auf diese "Kreditnahme"-Geschichte verstanden habe)! Habe ich aber auch nicht anders geschrieben!!!
...Es liegt alleine in seinem Ermessen, die Aufnahme freizugeben, oder nicht...
Nein, tut es nicht!
§ 201 StGB ist z. B. hierauf nicht anwendbar:
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden...
Quelle:
StGB - Einzelnorm
Hiernach steht eindeutig unter Strafe, wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt. Ist das hier geschehen? -Nein!
Zum einen war bzw. ist Diekmann durchaus befugt, sich als Journalist entsprechend der in
Art. 5 GG geregelten
Pressefreiheit "...aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten...".
Darüber hinaus war Diekmann auch noch in einem anderen Punkt befugt: Es war SEINE Mailbox, auf die Wulff gesprochen hat!!!
Und war diese Nachrichten bzw. Informationsquelle für Diekmann ungehindert allgemein zugänglich? Natürlich war sie das! Mit dem Anruf von Wulff auf Diekmanns Mobiltelefon und dem Aufsprechen auf dessen Mobilbox hat Wulff automatisch seine Einverständniserklärung erteilt, dass diese Nachricht und somit die darin enthaltenen Informationen für Diekmann bestimmt sind!
HAT Diekmann nun aber das Recht, die (könnte Wulff ja so sagen) "nur für IHN bestimmte" Nachricht und ihren informativen Inhalt zu veröffentlichen?
Ja, hat er- und zwar in jeder Hinsicht des § 201:
Zum einen hat Diekmann NICHT selbsttätig oder vorsätzlich veranlasst, Wulffs "nicht öffentlich gesprochenes Wort" aufzuzeichnen! Diekmann konnte weder ahnen noch wissen, dass Wulff zu diesem Zeitpunkt anrufen würde und die Mobilbox drangehen würde. Es lag in Wulffs völlig eigenem Ermessen, hier eine Nachricht mit bestimmten INhalten bzw. Informationen zu hinterlassen, von der Wulff genau WUSSTE, dass sie aufgezeichnet werden und Diekmann so zugänglich gemacht würden. Im Gegenteil entsprach das somit Wulffs Ansinnen, der WOLLTE, dass Diekmann diese Nachricht erhält!!!
Darüber hinaus ist im Zusatz des § 201 geregelt, dass Diekmann diese Information auch weiterverwenden darf, da es hier Ausnahmeregelungen zu angibt:
"...(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
(...) 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht (...)
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.
Sie ist NICHT RECHTSWIDRIG, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung ÜBERRAGENDER ÖFFENTLICHER INTERESSEN gemacht wird.
Und das - wohlgemerkt nachdem z. B. Nachrichten-Agenturen wie n-tv die Allgemeinheit zusätzlich noch "heiß" darauf gemacht haben, wie nun wohl der genaue Wortlaut von Wulffs Nachricht lautet - das INTERESSE DER ÖFFENTLICHKEIT dabei (relativ -
) ÜBERRAGEND sein dürfte, dürfte wohl wenig fragwürdig.
...Er möchte nicht, also ist so zu akzeptieren und nicht darauf herumzureiten. Punkt aus...
Und das hast Du zu entscheiden?
...Jede Argumentation, alá sein Amt würde eine Einschränkung seiner Privatsphäre rechtfertigen, ist Unfug. So, könnte man z.B auch sagen, ein Polizist, oder ein Soldat hätte kein Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Alleine diese Deine Aussage ist "Unfug"!!!
...Privatsphäre: Diese wird einerseits räumlich (Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben), andererseits aber auch gegenständlich (Sachverhalte, die typischerweise privat bleiben) definiert. Eingriffe in diese Sphäre sind in der Regel unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die die gegenläufigen Interessen überwiegen lassen (z. B. bei Presseveröffentlichungen aus dem Privatleben von Politikern, wenn ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht).
Quelle:
Persönlichkeitsrecht (Deutschland) ? Wikipedia
Sie ist schon deshalb "Unfug", weil Wulff - selbst wenn er von zuhause oder seinem Büro owe aus telefoniert hat - die Nachricht und somit die darin enthaltenen Informationen SELBST VERÄUSSERT hat!!! Hier würde die Privatsphäre verletzt werden, wenn Wulff auf seinen eigenen Anrufbeantworter gesprochen hätte und Diekmann, der zufällig bei ihm zuhause zu Besuch gewesen wäre, hätte es mit angehört!!!
Oder auch, wenn Wulff Nachrichten auf seine eigene Mobilbox spricht (oder erhalten hat), darf Diekmann solche Nachrichten und darin enthaltene Informationen nicht veröffentlichen (geschweige denn, sich ohne Wulffs Einverständnis aneigenen!!!)
Somit lässt sich auch der Begriff der Privatsphäre schon einmal definitiv nicht mit Begrifflichkeiten wie "körperliche Unversehrtheit" vergleichen - auch wenn Letzterer sich Ersterem in bestimmten Bereichen unterordnet!!!
Also nix von wegen "Punkt aus"!!!
Wenn ich schreibe, ich lasse mich gerne von einem juristischen Standpunkt überzeugen, dann MEINE ich ÜBERZEUGEN!!!
Und Aussagen wie "unter keinen Umständen" oder "Jede Argumentation, alá sein Amt würde eine Einschränkung seiner Privatsphäre rechtfertigen, ist Unfug" haben für mich die Überzeugungskraft einer Erbse!!!