@David Somerset: Was ist daran missverständlich? Siehe hierzu im Zusammenhang:
...Was MIR das Recht zum Zweifeln gibt (...): Ich nehme hier als "so mündiger, wie mir möglicher Bundesbürger" mein Recht auf freie Meinungsäußerung wahr und (...) hoffe dabei auf Gegendarstellungen bzw. -Meinungen, aus denen ich ggf. etwas lernen kann von anderen Bundesbürgern, die sich in bestimmten Bereichen einer theoretischen Materie vlt. besser auskennen als ich.
Das RECHT ZU ZWEIFELN aber habe ich auf jeden Fall (...) als Bundesbürger eines demokratisch basierten Staates (also) eine Aussage oder Meinung - auch GRUNDSÄTZLICH - infrage stellen zu dürfen...
@Ben: Das hier drüber gilt auch an Dich! Wenn DAS kindlich - oder kindisch - ist, von mir aus! Dann bin ich eben "kindisch". (Eigtl. vielen Dank für diese Wertung! Man kann es in Anbetracht der Leistungsfähigkeit von Kindern durchaus als Lob betrachten!!!
)
Allerdings war es mir darum dabei nicht gegangen - wo wir gerade zuvor im Übrigen beim Thema Grundgesetz und seinen Artikeln waren!!!
In sofern vorab nun - vielen Dank, Ben, dass Du Dir jetzt die Mühe gemacht hast!!!
Den gibt es tatsächlich nicht, aber, mir stellt sich gerade die Frage, was das denn mit dieser Diskussion zu tun hat.
...
Habe ich irgendetwas nicht mitgekriegt oder dreht sich die Diskussion hier aktuell um Wulff, seine 'scheinbaren'/'tatsächlichen' "Amtsverfehlungen" (wenn es denn welche waren) und in diesem Zusammenhang um seinen Anruf auf Diekmanns Handy bzw. der Nachricht, welcher er bei ihm auf der Mobilbox hinterlassen hat?
Und drehte sich dann nicht die Diskussion hier (entsprechend der Behandlung dieses Thema in der öffentl. Presse) auch darum, ob bzw, was Diekmann mit dieser Nachricht anfangen kann bzw. darf bzw. ob er sie respektive ihren Inhalt gegen Wulffs Willen veröffentlichen darf!
Und ist dann bei wiederstreitender Ansicht hier, ob Wulff tatsächlich die Veröffentlichung des Inhalts der Nachricht untersagen könne oder dürfe bzw. ob Diekmann diese veröffentlichen könne oder dürfe nicht auch die Frage, in welchem Rechtsrahmen sich die beiden dabei bzw. z. Zeitpunkt der Nachrichtenmitteilung aufhielten?
Vielleicht verstehe oder sehe ich das falsch, aber da man sich ja wohl also IMMER und JEDERZEIT sozusagen in einem niemals völlig rechtsfreien Rahmen bewegt (also somit nicht einmal nachts, daheim und zuhause im eigenem Bett!!!) und dieser Rechtsrahmen sagen wir mal somit jederzeit wenigstens semi-aktiv ist (also: Wir kennen ihn bzw. unsere grundsätzlichen Rechte und Pflichten und verhalten uns entsprechend. Wir wissen also: Gehen wir z. B. in ein Café, kämen wohl nur reichlich dusselige Artgenossen auf den Gedanken, die Bedienung zu Ohrfeigen, weil sie die Bestellung nicht richtig verstanden hat!!!)
Aber dabei stellte sich doch durchaus die berechtigte Frage innerhalb dieser Diskussion, aus welchem Rechtsrahmen heraus Wulff denn nun bei Diekmann anrief?
Hiernach befand sich Wulff gerade auf einer Auslandsreise in Kuwait - sozusagen "...auf dem Weg zum Emir..."
rolleyes: Ich verkneife mir jetzt hier mal meine Ansicht über solche Arten journalistisch-augenwischender Formulierungen...!!!
)
Die Frage wäre z. B.: Wenn Wulff hierbei tatsächlich in seinem Dienstwagen - bzw. einem im Rahmen seiner Dienstreise für ihn beauftragten Wagen eines Chauffeurs-Service saß - was war er dann: Amtsperson?
Aber ich möchte mich jetzt da mal tatsächlich gerne erst einmal zurückhalten im Hinblick auf einen Widerspruch dazu, als Du meintest, dass Wulff das Recht dazu hat, von Diekman bzw. der Redaktion der Bild-Zeitung zu verlangen, dass der Inhalt der Nachricht NICHT veröffentlicht wird.
Lass mich stattdessen bitte mal folgendes Fragen:
Der "Stern" vom 06.01. schreibt z. B.:
...
Gibt es ein Recht auf Veröffentlichung?
´...aber vor allem bleibt die Frage: Hat die Öffentlichkeit das Recht zu erfahren, was Christian Wulff in seiner Funktion als Staatsoberhaupt einem der wichtigsten Journalisten des Landes mitzuteilen hatte?
Juristisch betrachtet ringen zwei Meinungen miteinander, die sich im Wesentlichen auf die gleiche gesetzliche Grundlage beziehen: Paragraf 201 des Strafgesetzbuchs, das das Recht auf die Vertraulichkeit des Wortes garantiert. Danach ist es ohne Einwilligung der Beteiligten verboten, Inhalte von Briefen, E-Mail oder eben auch Telefonaten zu veröffentlichen. (...)
So sieht es zum Beispiel der Medienrechtler Thomas Hoeren von der Uni Münster.
"Eine Berichterstattung wäre ein schwerer Verstoß gegen die Rechtsordnung", so Hoeren. Ähnlich urteilt Rolf Schwartmann, Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht...
Quelle:
Wulffs Mailbox-Nachricht: Wie privat ist ein Bundespräsident? - Politik | STERN.DE
Nun - zwar stimmt ja die Aussage des Sterns mit meiner sozusagen überein, dass § 201 StGB offenbar die korrekte gesetzliche Rahmenbasis hierfür darstellt!
Was ich jedoch ganz ehrlich nicht verstehe, ist die Aussage des Medienrechtlers Hoeren dazu!!!
WESHALB wäre denn nun bitte - ja, was nun eigtl.? -Berichterstattung? -Veröffentlichung? - ein "schwerer Verstoß gegen die Rechtsordnung"?
Ich meine - so wie ich das ja oben verstanden hatte, verhält sich das eigtl. entsprechend anders bzw. müsste sich lt. dem Gesetzestext zum § 201 StGB anders verhalten. Für mich - und das hatte ich ja oben versucht zu zeigen - steht das da anders drin!
Was soll das bedeuten, was dieser Hoeren da sagt? Das Privatmann Christian Wulff Chefredakteur Kai Diekmann untersagen darf, die Nachricht zu veröffentlichen, die er ihm als "Bundespräsident Wulff" übermittelt hinterlassen hat? Das "Bundespräsident Wulff" während der Ausübung seines Amtes Diekmann eine private Nachricht übermitteln kann bzw. darf? Kann sich also z. B. ein Polizist überlegen oder aussuchen, ob er gerade im Dienst ist und seine Amtspflichten erfüllt - oder ein Bundespräsident?
Oder geht es hier darum, dass (Diekmanns) Handy zu dem Zeitpunkt den Bild-Cherfredakteur a. D. stellte oder was?
Sorry, ich verstehe das echt nicht?
...Ich meine damit primär die öffentliche Debatte, die seit Tagen schon Bestandteil aller Nachrichten ist...
Ah, okay... Thx! Mit der Aussage kann ich was anfangen!
Allerdings finde ich die 'öffentliche Debatte in den Medien' nun nicht so erheblich unsäglich! Klar, es wird bzw. wurde viel mehr oder weniger nützliches oder sinnvolles dazu beigetragen. Aber das ist doch eben Demokratie bzw. Presse- bzw. Medienberichterstattung in einer Demokratie!!!
Und ehrlich gesagt kann ich dem zumindest eher manchmal nachvollziehbar folgen, als Deinen Gedankengängen! (Ist jetzt aber nicht als Kritik gemeint, sondern schlichtweg verstehe ich wohl simpel einfach manchmal 'zwischen Deinen Zeilen' Deine Gedankengänge nicht!)
...Und trotzdem gelten die Grundrechte für Amts- & Privatpersonen unverändert weiter. Die einzige, mir bekannte Ausnahme, stellen Soldaten dar. Wir debattieren hier nicht auf der Ebene von Zivil- oder Strafrecht, es geht um ganz rudimentäre Rechtsgüter, wie den Schutz der Privat- & Intimsphäre. Da ist es absolut irrelevant, ob es rechtliche Unterschiede zwischen Privat- & Amtsperson gibt...
Okay...! Aber auch das verstehe ich jetzt schlichtweg nicht! Wie können 'rudimentäre Rechtsgüter' - also Dein Beispiel "Schutz der Privat- & Intimssphäre" - im gleichen Maße für Privat- wie Amtspersonen gelten???
Also, verstehe mich nicht falsch - ich meine hiermit nicht, in wieweit ich das nun gut oder weniger gut finde oder will das hier gar irgendwie moralisch bewerten! Das heißt, ich sehe es durchaus auch so, dass sozusagen die Grundrechte nach dem Grundgesetz sowohl für Privatpersonen, als auch für Amtspersonen gelten bzw. gelten müssen bzw. sollten - zumindest in sofern, wie das Sinn macht.
In sofern ist es doch ja IMO völlig in Ordnung, dass z. B. der "Bundespräsident" Wulff selbstredend das Recht darauf hat, in seiner Privatwohnung (oder in bewohnten Privaträumen) - also in einem Umfeld, wo er sich als Privatperson aufhält, auch privat sein zu dürfen und ihn z. B. dort auch niemand so ohne Weiteres bzw. ohne sein Einverständnis belagern oder belästigen darf!
Aber das kann doch aber nicht vollständig gleichartig oder -wertig für die Amtsperson Wulff im amtlich-dienstlichen Rahmen gelten.
Hier müsste doch IMHO geschaut werden, in wieweit z. B. das Amt des Bundespräsidenten als "Diener des Volkes" o. Ä. ein "öffentliches Amt" und somit auch "dem Volke zugänglich" ist - und das in beiderlei Richtungen, heißt auch, wenn sich die Amtsperson an das Volk wendet.
Hier kann, soll und darf doch fast nicht in genau demselben Grad der gleiche Rechtsrahmen wie bei einer Privatperson gelten. Ich meine, was würde das denn sonst heißen?
Also sorry, aber auch das verstehe ich einfach nicht!
IMO muss doch eben eine Person in einem öffentlichen Amt doch noch anders gelagerte Rechtsrahmenmöglichkeiten bzw. -bindungen haben bzw. hat doch eine Amtsperson aus meiner Sicht einfach nicht denselben Stellenwert, wie eine Privatperson - auch wenn die jeweiligen rechtlichen Bedingungen dabei zu Teilen auf den gleichen Grundrechts-Prinzipien basieren.
Und auch wenn diese Beispiel jetzt gar absurd klingt: Aber in meinen Augen macht das sogar einen Unterschied, ob jetzt z. B. ein Polizist während seines Dienstes auf seiner Dienststelle auf das Klo geht oder daheim als Privatmann in seiner Privatwohnung. Es mag dabei in beiden fällen praktisch gesehen vieles ähnlich wirken - und dennoch verstehe ich eine Polizeidienststelle nach wie vor als öffentlich zugänglicheren Raum als eine Privatwohnung! DAS IST also simpel für mich nicht der gleiche Rechtsrahmens-Raum!!! Heißt: Selbstverständlich soll z. B. der Polizist auf der "Dienst-Toilette" ungestört sein können - im Umkehrschluss kann er aber nicht einfach völlig sinnfrei plötzlich die Dienststelle an sich als von jedem "Besucher" oder von "Personen mit bestimmten Anliegen" räumen und sich dabei auf sein Recht auf Privat- oder Intimssphäre berufen.
Allerdings fände ich dahin gehend mal die Frage interessant:
Wie verhält sich das dann eigtl. bei einem Obdachlosen, der unter einer öffentlichen Brücke schläft?
Darf man den sein "Stelle unter der Brücke" dann auch nicht "ohne seine Einwilligung betreten", weil er sich dabei auf den "Schutz seiner Privat- bzw. Intimssphäre" berufen kann?
...Ein Polizist ist auch außerhalb des Dienstes verpflichtet, in viel stärkerem Maße als der Normalbürger, Hilfe zu leisten, wenn Hilfe erforderlich ist...
Echt? Ist das tatsächlich so? Das war mir nicht bewusst!!!
Tja, und dennoch ist das z. B. für mich dann jedoch ein Standpunkt, den ich nicht unbedingt teile!
Das, Ben, ist nur meine persönliche Meinung - heißt, dass es keinen Widerspruch hier zu Deiner Aussage darstellt.
Ganz davon abgesehen also, dass ja jeder normale Bundesbürger zur Hilfeleistung im Notfall ohnehin im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet ist, muss aber doch z. B. für den "Polizisten a. D." wirklich genau das gleiche gelten, weil er dann Privatperson und somit üblicher Bundesbürger ist.
Und klar, wenn er z. B. des Abends nach seinem Dienst an einer Bushaltestelle einer Frau beisteht, die von einem angetrunkenen Typen belästigt wird, dieser den "Polizisten a. D." dann angreift und der "Polizist a. D." um sich zur Wehr zu setzen bzw. die Frau zu verteidigen, dabei Fähigkeiten anwendet (ohne allerdings dabei eben seine Schusswaffe zu benützen, die er eigtl. IMO auch hätte in der Dienststelle lassen sollen!!!), die er mal im Rahmen seiner Ausbildung gelernt hat und den Typen somit "zur Ruhe bringt", finde ich das dann völlig okay und ausreichend!!!
Ich sehe das jedenfalls so! Wenn ich als Privatperson z. B. max. (ohne privaten Waffenschein owe) eben nur ein Pfefferspray o. Ä. zur Abwehr eines Angreifers verwenden darf - sorry, dann gilt das aber ebenso für einen Polizisten außerhalb seines Dienstes! Dafür sollte diesem auch kein schlimmerer Strick als jeden anderen Bundesbürger daraus gedreht werden können, wenn er z. B. "unzureichend Hilfe im Notfall leistet"!!!
Für mich macht das so jedenfalls wenig Sinn. Nehmen wir z. B. mal Dein anderes Beispiel eines "Sanitäters a. D.", der in seiner Freizeit an einem Unfallort z. B. unzureichend Hilfe leistet!!!
Für mich würde hier der rechtliche Zusatz reichen "im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten". D. h., dass er zwar nicht verpflichtet wäre, alles "erdenkliche zu leisten, was er im Rahmen seines Berufes gelernt" hat, obwohl das allerdings auch privat im Rahmen seiner Möglichkeiten bzw. Fähigkeiten läge. Hier glaube ich an das Prinzip "gleiches Recht für Alle". Wenn der "Sani a. D." also in einem solchen Fall nur das tut, was mind. notwendig ist und was sozusagen von jedem mind. erwartet werden kann (also entsprechend der Inhalte eines Erste-Hilfe-Lehrgangs), ist das zwar moralisch-charakterlich fragwürdig, aber dann nicht rechtlich! Würde der Sani aber z. B. im Gegenzug dazu mehr tun als notwendig und ihm würde ein verhängnisvoller Fehler dabei unterlaufen, müsste dann hierbei IMO das Verhältnismaß der Mittel gelten und in sofern 'es geschah "im Rahmen seiner Möglichkeiten" ein Fehler'.
Was man ihm indes keinesfalls vorwerfen könnte ist, dass er privat dann z. B. bestimmte Geräte nicht anwenden kann, weil sie ihm schlichtweg nicht zu Verfügung stehen!!!
...darf er also, so lange er Bundespräsident ist, keine Telefongespräche führen, ohne rechnen zu müssen, dass diese veröffentlicht werden, obwohl sie gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind? ...
Also - wieder nur meine Meinung, weil k. A. was da eben entsprechend praktischer Rechtsrahmen ist - selbstverständlich darf er erst einmal grundsätzlich telefonieren, nur nicht "privat"! Heißt für mich auch: Wenn er als "Bundespräsident" dienstlich - auch per Diensthandy owe - telefoniert, kann er sich hinterher nicht hinstellen und sich sozusagen "aussuchen" - »Ach, das war jetzt aber ein Privattelefonat!!! «
Die Einschätzung des Rechts auf Veröffentlichung müsste dann allerdings auch entsprechend des "amtlichen Rechtsrahmens" erfolgen - heißt, dass das dann selbstverständlich auf einer weitaus öffentlichkeitsinteressen- oder regierungspolitischen bzw. die Landessicherheit betreffend basierten Erörterung stattfinden sollte. Was das betrifft, müsste bzw. sollte das dann entsprechend den Regierungsämtern vorab "amtsrechtlich" festgelegt sein.
In sofern - ja, ich sehe es so, das IMO die Grenzen zwischen Amts- und Privatperson all zu fließend bzw. sich überschneidend sind. Es gibt hier durchaus Möglichkeiten, dass zu begrenzen bzw. hier klare Grenzen zu ziehen.
Es geht - das betone ich hiermit gerne - mir nicht darum, jemanden wie dem Bundespräsidenten Christian Wulff oder sonst einem Regierungspolitiker hier Menschlichkeit absprechen zu wollen oder gar dementsprechend kein Verständnis zu haben!!!
Aber grundsätzlich sehe ich es tatsächlich so: Nein, als "Bundespräsident" darf er erst IMO private Telefonate führen, von denen er entsprechend der Rechtssprechung des § 201 z. B. verlangen darf, dass sie NICHT einfach veröffentlicht werden dürfen, weil sie rein private und persönliche Inhalte bzw. Informationen enthalten, wenn sie 'tatsächlich privater Natur sind'!
Hierbei müsste nämlich IMO auch erst einmal geklärt werden, in wiefern bzw., wieweit "Bundespräsident Wulff" privat hätte mit Diekmann telefonieren KÖNNEN, wenn er gewollt hätte!
War die Handynummer, die er angerufen hat, die durch diesen bestätigte Privathandynummer Diekmanns? Rief Wulff ihn aus einem seinerseits reinen privaten Rahmen heraus an? Und: Ist der in der Nachricht mitgeteilte Inhalt dieser privater oder amtlicher Natur?
Ich sehe das jedenfalls so: Als Privatmann Wulff hat Wulff ganz klar sein Recht auf Privat- und Intimssphäre, als Amtsmann und somit "Persönlichkeit des öffentlich-gesellschaftlichen Lebens" hat er sie weniger. (Mir ist dabei durchaus bewusst, dass das für Regierungspolitiker auch ein Problem darstellt, was ihre Amtsdienstzeiten in der Praxis anbelangt! Aber haben sie dafür nicht - sehr spezielle Notfälle ausgenommen - auch die Möglichkeit, nach vier Jahren zu sagen: "Nein, ist okay... Ich kandidiere kein zweites Mal! -Vielen Dank!" -??)
Und ganz davon ab: In welchem Fall dürfte denn Herr "Bundespräsident Wulff" bitteschön einzig und alleine - und somit unabhängig der öffentlichen Interessen bzw. Belange des Volkes - entscheiden können sollen, WAS für die Öffentlichkeit bestimmt ist oder was NICHT?
In einem Fall IMO ganz bestimmt nicht: Nämlich, wenn es einer Amtsperson gerade gelegen in den Kram passt!!!
In sofern also - die IMO zu klärende Frage ist, ob Herr Wulff hier tatsächlich nun ein "amtliches Telefonat" mit Herrn Diekmann (bzw. seiner Mobilbox) geführt hat oder nicht!!!
...Das nennt man Jedermannsrechte. Erwische ich dich z.B auf frischer Tat, wie du gerade Äpfel klaust, darf ich dich festnehmen...
Ach so? Na, vielen Dank für die Info!
Auch das war wieder etwas, was ich so nicht wusste.
Nichts desto trotz fasse ich das jetzt aber auch mal als zweischneidiges Schwert auf! Ich meine, hier wird es aber doch wohl noch Unterschiede in Punkto "vorläufige Festnahme" bzw. "vorläufiges Festsetzen" geben - und auch generell zwischen dem "Recht bzw. der Pflicht auf Festnahme" zwischen Privat- und Amtsperson, wie z. B. einem Polizisten.